BERLIN/KÖLN. Der achtseitige Entwurf für einen AfD-Verbotsantrag hat die inzwischen gerichtliche verbotene Behauptung aufgenommen, beim „Potsdamer Treffen“ sei über Remigration „auch von deutschen Staatsbürgern“ gesprochen worden. Das hat Rechtsanwalt Christian Conrad, Partner in der Kanzlei Höcker, auf X enthüllt. Die Ente hat Correctiv verbreitet, und sie war von zahlreichen Medien übernommen worden, die nun Unterlassungserklärungen abgeben müssen.
Der Jurist vertritt die AfD in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Verfassungsschutz. Trotzdem habe er beim vom CDU-Parlamentarier Marco Wanderwitz initiierten und von 40 weiteren Bundestagsabgeordneten unterstützen Verbotsantrag „bewußt“ versucht, „objektiv die dortigen Argumentationsansätze mit den mir bekannten Fakten abzugleichen“.
Conrads Fazit: Die Antragsteller wollten „auf Basis politischer Erwägungen und auf ungewisser Grundlage mit ‚Schrot in den Busch‘ schießen“. Der Antrag sei trotz einleitender rechtlicher Worte „politisch“ geschrieben: Doch „das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist unstreitig juristisch geprägt. Und juristische Subsumtionen, Ableitungen o.ä. sind im Antrag m.E. nicht erkennbar.“
Verfassungsgericht wird Antrag „kurz und schmerzlos“ zurückweisen
Dem Antrag auf ein AfD-Verbot gibt der Rechtsanwalt keine Chance: „Letztlich dürfte das Bundesverfassungsgericht auf Basis dieses Entwurfs (falls er überhaupt den Bundestag passieren sollte) kurz und schmerzlos nach § 45 BVerfGG vorgehen und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung als nicht hinreichend begründet zurückweisen.“
Ihn überzeuge auch die Argumentation nicht, sich in Sachen AfD-Verbot überwiegend auf Presseberichte und wenige eingeleitete Strafverfahren zu beziehen. Diese seien seines Erachtens nach „allesamt nicht rechtskräftig abgeschlossen“. Es gelte für die Betroffenen die Unschuldsvermutung: „Trotzdem soll so ‚das planvolle und entschlossene Vorgehen‘ (der Gesamtpartei?) belegt werden.“
In dem Antrag finde sich auch „die (bloße) Behauptung, daß viele Aussagen von Politikern äußerungsrechtliche Straftatbestände verwirklichen sollen“. Aber: „Eine dem folgende, massenhafte Strafverfolgung ist indes (zumindest mir) nicht bekannt.“
AfD-Verbotsantrag mit „dogmatischem Fehler“
Conrad kritisiert auch einen „folgenschweren dogmatischen (und logischen) Fehler“: Da der Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall eingestuft habe, lägen laut Antragsteller Anhaltspunkte dafür vor, „daß die Partei verfassungswidrig sei“. Doch der „Verdachtsfall“ und das „Verbot“ hätten „völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen – und ein Verdacht kann sich im Übrigen bewahrheiten oder nicht“.
Die ohnehin nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Köln und Münster zur Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz „haben daher für ein Verfahren in Karlsruhe m.E. noch nicht einmal eine Indizwirkung.“ (fh)
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Quellenlink : „Kurz und schmerzlos zurückweisen“: „Kurz und schmerzlos zurückweisen“ Wanderwitz‘ AfD-Verbotsantrag wärmt die „Correctiv“-Mär auf