Internationales Recht: Internationales Recht Nach tödlicher Messerattacke in Deutschland: Prozeßbeginn nach US-Recht

Voraussichtlich an diesem Freitag soll das Urteil im Fall des tödlichen Messerangriffs auf der Kirmes im rheinland-pfälzischen Wittlich vom August vergangenen Jahres gefällt werden. Das Ungewöhnliche an dem Prozeß: Er findet zwar unweit des Tatorts statt, aber nicht vor einem deutschen Gericht. Denn der Angeklagte Grant H., der am Rande des Stadtfestes im Streit den 28 Jahre alten Michael O. erstochen haben soll, ist Soldat der amerikanischen Luftwaffe, stationiert auf dem Stützpunkt in Spangdahlem. Genau dort findet auch der Prozeß statt.  

Ob der Obergefreite schuldig ist oder nicht, entscheidet eine sogenannte Jury aus Soldaten, die von Offizieren ausgewählt wurden. Den Vorsitz im Verfahren hat ein Militärrichter inne. „Ein allgemeines Kriegsgerichtsverfahren ist der strengste für einen Militärangehörigen vorgesehene Prozeß“, betonte die Pressestelle der Air Force. Warum aber findet das Verfahren nicht vor einem deutschen Gericht statt, obwohl die Tat hier geschah und Opfer wie Täter in einer deutschen Stadt wohnten?  

Rechtliche Grundlage hierfür ist das Truppenstatut der Nato von 1951. Darin geht es auch um die sogenannte „konkurrierende Gerichtsbarkeit“. Sie liegt vor, wenn Angehörige der Streitkräfte eines der Vertragsstaaten in einem anderen stationiert sind und dort eine Tat begehen, die sowohl im Aufenthalts- wie im Entsendestaat strafbar ist. Um diese Konkurrenz aufzulösen, steht zunächst dem Aufenthaltstaat – hier also Deutschland –  die Zuständigkeit für ein Gerichtsverfahren zu. Aber: Verzichtet dieser Staat auf dieses ihm zustehende Recht, fällt die Ausübung der Gerichtsbarkeit dem Entsendestaat – hier also den Vereinigten Staaten – zu.

Nach US-Recht wäre Todesstrafe denkbar

Und genau die ist in der Bundesrepublik die Regel. Die deutsche Seite ermittelt, verzichtet aber auf eine eigene Strafverfolgung, weil man sich darauf verlassen kann, daß die Amerikaner die hier begangenen Straftaten verfolgen und entsprechend sanktionieren. In der Regel fallen die Urteile amerikanischer Jurys sogar härter aus. Umgekehrt ist dies übrigens anders. Für den Fall, daß im Ausland stationierte deutsche Soldaten straffällig werden, haben beispielsweise weder die USA noch Frankreich allgemein auf ihr Vorrecht als Aufenthaltsstaat, die Gerichtsbarkeit auszuüben, verzichtet, teilte eine Sprecherin des Verteidigungsministerium der jungen freiheit mit.

Im März erst hatte eine amerikanische Militärjury in Bayern einen Unteroffizier der US-Armee für schuldig befunden, sein eigenes Kind so mißhandelt zu haben, daß der Säugling einen Schädelbruch samt Hirnblutung erlitt und an den Folgen starb. Weil die Geschworenen von einer Affekthandlung ausgingen, wurde der Soldat wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt und zudem degradiert. Wäre das Gericht der Anklage gefolgt und hätte auf Mord erkannt, hätte dem Verurteilten die Todesstrafe gedroht. In solch einem Einzelfall, sind juristische Experten einem Bericht des Südwestrundfunks zufolge überzeugt, könnte Deutschland den allgemein erklärten Verzicht auf die Ausübung der hiesigen Gerichtsbarkeit ausnahmsweise zurücknehmen. Denn das Grundgesetz legt für die Bundesrepublik fest: Die Todesstrafe ist abgeschafft. 

JF 42/24 

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