LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, daß Deutschland Migranten nicht in ihr Heimatland ausweisen darf, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtlinge anerkannt sind. Hintergrund ist die Bitte um eine Einschätzung des EuGH seitens des Oberlandesgerichts in Hamm, ob die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen rechtens sei, obwohl dieser bereits in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Der Mann hatte 2010 in Italien einen Flüchtlingsstatus erhalten und lebt seit 2019 in Deutschland.
Die Türkei hatte die Bundesrepublik um die Auslieferung gebeten, weil er in seinem Herkunftsland des Totschlags verdächtigt wird – er soll die Tat vor seiner Ausreise nach Italien begangen haben. Weil ihm am Bosporus vorgeworfen wird, die kurdisch-separatistische Terrororganisation PKK unterstützt zu haben, wurde ihm in Italien der Flüchtlingsstatus zugesprochen.
Italien ist verantwortlich, Deutschland müßte nachziehen
Zudem stellte der EuGH klar, daß auch bei einer hypothetischen Aberkennung des Flüchtlingsstatus geprüft werden müsse, ob dem Betroffenen in seinem Heimatland Folter oder die Todesstrafe drohen.
Solange Italien dem Kurden den Flüchtlingsstatus nicht abspreche, dürfe ihn kein anderes EU-Land – in dem Fall Deutschland – in die Türkei zurückschicken. Sollte Rom ihm den Status absprechen, läge die weitere Verantwortung bei Deutschland. (st)
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Quellenlink : EU-Urteil: EU-Urteil Deutschland darf mutmaßlichen PKK-Terroristen nicht abschieben